Berufsbild Homöopath
 

Entwurf von Klaus Bielau, Graz

„Interessensgemeinschaft Homöopathie“ .

  Inhalt:
I
Begründung
II
Definition
III
Gesetzliche Grundlage
IV
Berufsbezeichnung
V
Berufsgruppe
VI
Ausbildungsrichtlinien
   

I

Begründung

1

Immer mehr Menschen, die die heutige klinische Medizin für sich ablehnen, suchen nach professioneller Heilkunde, welche die Zusammenhänge zwischen Mensch und Welt, die Zusammenhänge zwischen Energie und materieller Form, kennt, beachtet und zu nutzen versteht für den Prozess der Heilung.

Die heutige universitäre respektive klinische Medizin hat mit der Praxis der Homöopathie nicht das geringste zu tun, weswegen man sie unfraglich loslösen kann von der zeitgenössischen ärztlich-universitären Tätigkeit.

Die Homöopathie beruht auf sicheren philosophischen Grundlagen der Natur- und Menschenerkenntnis.

Sie braucht keine klinischen oder apparativen (technisch-chemischen) Untersuchungen, stellt keine Organ-Diagnosen, sondern kommt durch Beobachtung der Krankheitszeichen zu jenem Arzneimittel, das beim Gesunden ähnliche Symptome hervorzurufen imstande ist.

Der Homöopath manipuliert nicht an der stofflichen Natur, sondern er hilft dem Menschen zu Selbsterkenntnis und fördert dadurch die Selbstheilung.

2 Der bekannteste lebende Homöopath, der Grieche Georgos Vithoulkas, Alternativ-Nobelpreisträger des Jahres 1996, Lehrer unzähliger Ärzte und Homöopathen – ist kein studierter Arzt, sondern ursprünglich Ingenieur, also Techniker …
3 Es gibt eine Reihe von Gesundheitsberufen, die de facto homöopathisch arbeiten, sich jedoch nicht als Homöopathen deklarieren, da sie Bedenken haben, mit dem Ärztegesetz in Konflikt zu kommen. – Dieses Versteckenspiel ist unehrlich und auf Dauer sinnlos.
4 Die Kosten im Gesundheitswesen steigen explosionsartig. Die Homöopathie kann dazu beitragen, diese zu senken, da sie die Eigenverantwortung als die einzig wirklich sinnvolle „Gesundheitsvorbeugung“ lehrt.

II

Definition

  Es soll der Beruf des Homöopathen Eingang finden als eigenständige Berufsgruppe, vergleichbar mit Psychotherapeuten, Energetikern, Lebens- und Sozialberatern usw. Pensions- und Unfallversicherung in der SVG; keine Pflichtkrankenversicherung – da diese die Homöopathie nicht unterstützt und die Homöopathen sich selbst behandeln (wie bei den niedergelassene Ärzten, die auch keine Pflichtkrankenversicherung haben).

III

Gesetzliche Grundlage – Ärztegesetz (ÄG):

§1 Das Medizinstudium, die klinischen Jahre für die Berechtigung zur ärztlichen Berufsausübung, haben für die Homöo­pathie keinerlei Bedeutung. Gelernt und behandelt wird ja stets nur die materielle Auswirkung imaterieller Zustände. Die Homöopathie interessiert sich einzig für letztere als der Boden, auf dem Krankheiten enstehen. – Es handelt sich also per se nicht um ärztliche Tätigkeit laut ÄG.
§2 Die Ausübung der Homöopathie ist keine auf „medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit“, sondern eine reine Erfahrungsheilkunde, die natürlich auch wissenschaftlich ist, aber auf einer wissenschafts-theoretisch ganz anderen Grundlage als im ÄG definiert (holistische versus mechanistische Weltsicht).
Z1 Die Homöopathie verwendet nie „Untersuchungen auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen“. Die Homöopathie untersucht vielmehr unter philosophischen Gesichtspunkten die biographisch-psychologischen Zusammenhänge, um allgemein wie individuell das Verständnis der Krankheits-Entstehung dem Menschen begreiflich zu machen.
Z2 „Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel“.

Die Diagnose der Homöopathie ist immer das Wesen, die Essenz, die der Mensch in seiner Ganzheit selber darstellt. Genauer: Die Natur ist die Krankheit und die Diagnose. Die anatomischen und pathologischen Diagnosen der heutigen Medizin sind für die Homöopathie nichtssagend, irrelevant und eigentlich eine Irreführung.

Z3 „Behandlung solcher Zustände (Z 1).“ Paracelsus: „Der Patient sei sein Arzt der Arzt dessen Helfer“.

Die Homöopathie lehrt den Menschen Eigenverantwortung und Selbstbehandlung.

Der Homöopath ist mehr ein Lehrer als ein Arzt im Heute verstandenen Sinne.

Z7

„Verordnung von Heilmitteln“. Auf Grund des Ähnlichkeitsgesetzes „verordnet“ der Erkrankte sich selbst das Heilmittel, ja er ist das Heilmittel selbst, genauer: sein Gesamt-Zustand muss der Essenz der Arznei entsprechen.

Die Arzneien wählt also nicht der Arzt aus, sondern das Bild der Erkrankung ist bereits die Arznei. „Ähnliches werde mit Ähnlichem bezeichnet“, ergo dessen geheilt.

  Die Homöopathie kann, recht verstanden, nicht in Konflikt kommen mit dem ÄG).

Für die offiziellen Organe der Ärzteschaft und ihre Kammer ist die Homöopathie seit Jahrzehnten ein ungeliebtes Stiefkind, das man hinnimmt, weil es eben da ist.

Homöopathische Ärzte, die ihren Beruf ernst nehmen und in der Bevölkerung aufklärend wirken im Sinne einer natürlichen Gesundwerdung und -erhaltung (Impfungen, Chemotherapien, Sinnlosigkeit teurer Untersuchungen usw.), werden und wurden eigentlich immer behindert.

Man versuchte jene durch „standesgerichtliche“ Disziplinarverfahren möglichst mundtot zu machen.

Daher ist es in keiner Weise einsichtig, dass ein Homöopathischer Arzt Mitglied einer Kammer sein soll, die grundlegende Zusammenhänge in der Natur nicht sehen will oder kann.

IV

Berufsbezeichnung

1 Der „homöopathische Arzt“ mit abgeschlossenem Medizinstudium.
 

Keine Pflichtmitgliedschaft in der Ärztekammer, da die Tätigkeit des Homöopathen, wie gerade beschrieben, nichts mit der heute üblichen, kommerziellen Medizin gemein hat und deshalb auch nicht mit dem bestehenden Ärztegesetz in Konflikt kommen kann.

Im Gegenteil verstößt ein homöopathische Arzt, da er sich nicht „wissenschaftlich“ fortbilden will, stets gegen die Forderung des Ärztegesetzes nach Weiterbildung zum „Stand des heutigen Wissens“.

Vor allem aber ist Homöopathie eine Heilkunde, die nicht kommerziell betrieben werden darf, sondern sie ist eine solide Einzelarbeit, bei der die Verdienstsmöglichkeiten im allgemeinen wesentlich geringer sind als bei der üblichen kommerziellen Systemmedizin.

Jedoch ist es dem Mediziner selbstverständlich überlassen, ob er „homöopathischer Arzt“ oder „Arzt für Allgemeinmedizin“ mit Homöopathie-Diplom sein will.

2 Der „Homöopath“ ohne Medizinstudium
  Beide brauchen, um die jeweilige Berufsbezeichnung tragen zu dürfen, eine mehrjährige Ausbildung in einer homöopathischen Schule, entsprechende Kurse oder langjährige nachweisbare Berufserfahrung sowie eine berufsbegleitende Weiterbildung, Lehr-oder Publikationstätigkeit. Siehe nachfolgendes Curriculum homoeopathicum als Ausbildungsrichtlinie.
  Voraussetzungen
  Mindestalter 28 Jahre, abgeschlossenes Studium und/oder Berufsausbildung in einem Heil- oder Sozialberuf (Ärzte, Dipl.Pfleger, Psychtherapeuten, Pädagogen, Physiotherapeuten, Osteopathen, Hebammen, Heilmasseure usw.).

Prüfungen über einige Grundlagen der heutigen universitären Medizin (Anatomie, Physiologie, Pathologe) müssen jene ablegen, die diese Fächer nicht in ihrer Ausbildung hatten.

V

Berufsverband Homöopathie

  Der Berufsverband Homöopathie soll ein Zusammenschluss sein von Homöopathen und/oder homöopathischen Ärzten.

Der Vorstand, ein Gremium von fünf Mitgliedern, beurteilt die Erfahrung und das Wissen der Kandidaten und vergibt die Diplome, die zur Berufsausübung und zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigen.

Die Mitglieder dieses Gremiums müssen erfahren sein in Lehre und Praxis der Homöopathie. Es können Ärzte und Nicht-Ärzte sein.

Bis zur Etablierung der Berufsgruppe wird ein dafür ins Leben gerufener Trägerverein („Interssensgemeinschaft Homöopathie“) diese Aufgabe übernehmen – die dann in jenen Berufsverband der Homöopathen direkt übergeht.

VI

Ausbildungsrichtlinien

  Curriculum homoeopathicum (Ausbildungsrichtlinie), . "Schule zur Selbstheilung"t